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Praxiswissen · Einwilligungsverwaltung

Externe Schriften datenschutzfreundlich einbinden

Extern geladene Schriftdateien erzeugen zusätzliche Verbindungen. Durch lokale Bereitstellung lassen sich diese Abhängigkeiten häufig vollständig vermeiden.

Externe Schriftarten: worum geht es?

Schriftarten können lokal vom eigenen Server oder extern von einem Drittanbieter geladen werden. Ein externer Abruf erzeugt eine zusätzliche Verbindung und kann Verbindungsdaten an den Anbieter übertragen.

Professionelle Einwilligungsverwaltung beginnt deshalb mit einer konkreten Beschreibung des Vorgangs. Wer nur Kategorien oder Produktnamen auflistet, übersieht leicht, dass dieselbe Technik je nach Konfiguration unterschiedlich wirken kann.

Praxisbeispiel

Beispiel: Eine Website nutzt eine frei lizenzierte Schrift und stellt die benötigten Dateien selbst bereit. Dadurch entfällt bei jedem Seitenaufruf der zusätzliche Schriftabruf von einem fremden Server.

Vorgehen in der Praxis

  1. Beschreiben Sie zuerst die gewünschte Funktion und den konkreten Zweck.
  2. Ermitteln Sie anschließend, welche Skripte, Rahmeninhalte, Serververbindungen und Browserspeicher daran beteiligt sind.
  3. Prüfen Sie, welche Vorgänge zwingend für die angeforderte Funktion benötigt werden und welche nur zusätzliche Auswertung, Werbung oder Komfort bieten.
  4. Ordnen Sie optionale Bestandteile einer klaren Einwilligungsregel zu und vermeiden Sie doppelte Einbindungen.
  5. Testen Sie mehrere Zustände im Browser und dokumentieren Sie Abweichungen nachvollziehbar.

Was eine verständliche Erklärung ausmacht

Ein Besucher sollte erkennen können, was geschieht, warum es geschieht und welche Folge seine Auswahl hat. Statt „Wir verwenden Technologien zur Optimierung“ ist beispielsweise „Wir messen, welche Seiten häufig aufgerufen werden, um Inhalte zu verbessern“ deutlich aussagekräftiger. Technische Einzelheiten gehören in die Detailansicht, die erste Ebene sollte trotzdem genug Informationen für eine echte Entscheidung enthalten.

Rechtliche Grundlage richtig zuordnen

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beantworten unterschiedliche Fragen. § 25 TDDDG betrifft das Speichern oder Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen. Die DSGVO greift, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Art. 6 DSGVO verlangt dafür eine passende Rechtsgrundlage.

Eine technische Maßnahme kann deshalb zwei Prüfungen auslösen. Beispiel: Eine Kennung wird im Browser gespeichert und anschließend zusammen mit Nutzungsdaten an einen Anbieter gesendet. Der Browserzugriff wird nach § 25 TDDDG betrachtet; die anschließende personenbezogene Verarbeitung wird nach DSGVO geprüft.

Änderungen und Grenzfälle richtig behandeln

Beim Thema „Externe Schriften datenschutzfreundlich einbinden“ entstehen Fehler häufig dann, wenn eine technisch funktionierende Lösung später erweitert wird. Neue Skripte, andere Anbieter, zusätzliche Seitenbereiche oder veränderte Einstellungen können den Datenfluss verändern. Eine frühere Prüfung ist dann keine dauerhafte Garantie. Sinnvoll ist deshalb ein einfacher Änderungsprozess: Änderung beschreiben, betroffene Dienste bestimmen, Einwilligungslogik anpassen, im Browser testen und das Ergebnis dokumentieren.

Auch Grenzfälle sollten nicht mit pauschalen Kategorien gelöst werden. Entscheidend sind der konkrete Zweck, die technische Notwendigkeit, die beteiligten Empfänger und die Frage, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden. Wenn eine Einordnung nicht eindeutig ist, sollte sie nachvollziehbar dokumentiert und bei Bedarf fachlich oder rechtlich geprüft werden.

Welche Informationen gehören in eine gute Dokumentation?

Für den laufenden Betrieb helfen mindestens der Name des Dienstes, sein Zweck, die Einbindungsstelle, beteiligte Domains, verwendete Speichertechniken, die zugeordnete Freigabe, das Datum der letzten Prüfung und das Ergebnis der Tests. So lässt sich bei späteren Änderungen schnell erkennen, was neu ist und welche Abhängigkeiten geprüft werden müssen.

Quellen und weiterführende Informationen

Glossar

EinwilligungFreiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung zu einem bestimmten Zweck.
TDDDGTelekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz; enthält unter anderem Regeln zum Schutz von Informationen auf Endeinrichtungen.
DSGVODatenschutz-Grundverordnung; regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Personenbezogene DatenInformationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
RechtsgrundlageGesetzliche Grundlage, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt.
EndeinrichtungGerät des Nutzers, zum Beispiel Smartphone, Tablet oder Computer.