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Praxiswissen · Einwilligungsverwaltung

Cookie-Einwilligung für Online-Shop: technisch sauber umsetzen

Bei Online-Shop reicht ein sichtbarer Cookie-Banner nicht aus. Entscheidend ist, an welchen Stellen das System externe Dienste lädt und wie diese Dienste vor einer passenden Einwilligung zuverlässig zurückgehalten werden.

Was ist Onlineshop?

Ein Onlineshop verbindet redaktionelle Inhalte mit geschäftskritischen Funktionen wie Produktdarstellung, Warenkorb, Kundenkonto, Zahlung und Versand. Nicht jede technische Verarbeitung ist optional: Für die Durchführung einer Bestellung können bestimmte Vorgänge erforderlich sein, während Werbemessung, personalisierte Empfehlungen oder externe Medien gesondert betrachtet werden müssen.

Was bedeutet CMS? Die Abkürzung CMS steht für Content-Management-System, auf Deutsch Inhaltsverwaltungssystem. Ein CMS hilft dabei, digitale Inhalte gemeinsam zu erstellen, zu bearbeiten, zu organisieren und zu veröffentlichen. Redakteure arbeiten dabei in einer Verwaltungsoberfläche, während Vorlagen und Programmcode festlegen, wie die Inhalte auf der Website erscheinen.

Warum die Einwilligungsverwaltung bei Onlineshop besonders geprüft werden muss

Bei Onlineshop können externe Dienste an mehreren Stellen eingebunden werden: Shopsoftware, Zahlungsanbieter, Versandmodule, Analyse- und Werbedienste, Bewertungsdienste und Empfehlungsfunktionen. Deshalb reicht es nicht, nur nach sichtbaren Bannern oder Cookies zu suchen. Entscheidend ist, welche externen Server beim Seitenaufruf tatsächlich kontaktiert werden und welche Informationen im Browser gespeichert oder ausgelesen werden.

Eine sinnvolle Bestandsaufnahme trennt die Kernfunktion der Website von zusätzlichen Funktionen. Navigation, redaktionelle Texte und grundlegende Formulare sollen in der Regel auch dann funktionieren, wenn ein Besucher optionale Analyse-, Werbe- oder Medienangebote ablehnt.

Praxisbeispiel

Beispiel: Ein Shop lässt den Warenkorb ohne Marketingfreigabe vollständig funktionieren. Ein Empfehlungsdienst, ein Werbepixel und eine externe Videoberatung bleiben dagegen zunächst inaktiv. So wird die Kaufmöglichkeit nicht von einer Marketingeinwilligung abhängig gemacht.

So gehen Sie bei der Einrichtung vor

  1. Erfassen Sie zunächst alle Erweiterungen, Vorlagen, eingebetteten Inhalte und externen Dienste, die in Onlineshop verwendet werden.
  2. Notieren Sie bei jedem Dienst, welchen Zweck er erfüllt, welcher Anbieter beteiligt ist und an welcher Stelle er geladen wird.
  3. Prüfen Sie, ob der Dienst für eine ausdrücklich gewünschte Kernfunktion benötigt wird oder ob er nur zusätzliche Analyse, Werbung, Komfort oder externe Medien bereitstellt.
  4. Binden Sie PrivacyBox oder eine andere geeignete Einwilligungsverwaltung so ein, dass optionale Dienste vor der vorgesehenen Freigabe nicht gestartet werden.
  5. Testen Sie nicht nur „alles akzeptieren“, sondern auch vollständige Ablehnung und einzelne Freigaben. So werden falsche Zuordnungen sichtbar.
  6. Wiederholen Sie die Prüfung nach Aktualisierungen, neuen Erweiterungen und Änderungen an zentralen Vorlagen.

Was Sie im Browser kontrollieren sollten

Öffnen Sie die Seite in einem frischen privaten Fenster und laden Sie sie zunächst ohne Auswahl im Einwilligungsdialog. Prüfen Sie in den Entwicklerwerkzeugen den Bereich Netzwerk sowie Cookies, lokalen Speicher und Sitzungsspeicher. Nach einer Ablehnung sollten optionale Dienste weiterhin inaktiv bleiben. Danach können einzelne Kategorien freigegeben und die Unterschiede verglichen werden.

Wichtig ist dabei die Ursache: Taucht eine unerwartete Verbindung auf, suchen Sie nicht nur im sichtbaren Seiteninhalt. Prüfen Sie auch Shopsoftware, Zahlungsanbieter, Versandmodule, Analyse- und Werbedienste, Bewertungsdienste und Empfehlungsfunktionen. Gerade dort entstehen häufig Einbindungen, die bei einer rein visuellen Kontrolle übersehen werden.

Was rechtlich dahintersteht

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) schützt unter anderem Informationen auf Endeinrichtungen. § 25 TDDDG verlangt grundsätzlich eine Einwilligung, wenn Informationen im Gerät gespeichert oder bereits gespeicherte Informationen ausgelesen werden. Ausnahmen nennt § 25 Abs. 2, etwa für Vorgänge, die unbedingt erforderlich sind, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

Werden zusätzlich personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu prüfen. Art. 6 DSGVO nennt mehrere Rechtsgrundlagen, darunter Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtungen und berechtigte Interessen. Eine technische Kategorie wie „Statistik“ entscheidet also nicht automatisch über die Rechtsgrundlage.

Quellen und weiterführende Informationen

Glossar

Content-Management-System (CMS)Software zur Erstellung, Bearbeitung, Organisation und Veröffentlichung digitaler Inhalte.
Template / VorlageGestaltungsvorlage, die festlegt, wie Inhalte im Browser ausgegeben werden.
ErweiterungZusatzmodul, Plugin oder Anwendung, die neue Funktionen in das Website-System einbringt.
DrittanbieterExterner Anbieter, dessen Server oder Dienst von der Website eingebunden wird.
EndeinrichtungGerät des Nutzers, zum Beispiel Computer, Smartphone oder Tablet.
EinwilligungFreiwillige, informierte und eindeutige Zustimmung zu einem bestimmten Vorgang.