Einwilligungsverwaltung und DSGVO: worum geht es?
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Einwilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen. Für eine wirksame Einwilligung sind insbesondere die Begriffsdefinition in Art. 4 Nr. 11 und die Bedingungen in Art. 7 wichtig.
Professionelle Einwilligungsverwaltung beginnt deshalb mit einer konkreten Beschreibung des Vorgangs. Wer nur Kategorien oder Produktnamen auflistet, übersieht leicht, dass dieselbe Technik je nach Konfiguration unterschiedlich wirken kann.
Praxisbeispiel
Vorgehen in der Praxis
- Beschreiben Sie zuerst die gewünschte Funktion und den konkreten Zweck.
- Ermitteln Sie anschließend, welche Skripte, Rahmeninhalte, Serververbindungen und Browserspeicher daran beteiligt sind.
- Prüfen Sie, welche Vorgänge zwingend für die angeforderte Funktion benötigt werden und welche nur zusätzliche Auswertung, Werbung oder Komfort bieten.
- Ordnen Sie optionale Bestandteile einer klaren Einwilligungsregel zu und vermeiden Sie doppelte Einbindungen.
- Testen Sie mehrere Zustände im Browser und dokumentieren Sie Abweichungen nachvollziehbar.
Was eine verständliche Erklärung ausmacht
Ein Besucher sollte erkennen können, was geschieht, warum es geschieht und welche Folge seine Auswahl hat. Statt „Wir verwenden Technologien zur Optimierung“ ist beispielsweise „Wir messen, welche Seiten häufig aufgerufen werden, um Inhalte zu verbessern“ deutlich aussagekräftiger. Technische Einzelheiten gehören in die Detailansicht, die erste Ebene sollte trotzdem genug Informationen für eine echte Entscheidung enthalten.
Recht: drei Ebenen, die Sie auseinanderhalten sollten
Art. 6 DSGVO genauer erklärt
Art. 6 DSGVO beantwortet die Frage, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Die Vorschrift enthält mehrere mögliche Rechtsgrundlagen. Für Websites besonders häufig sind Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a, Vertrag oder vorvertragliche Maßnahmen nach Buchstabe b, rechtliche Verpflichtungen nach Buchstabe c und berechtigte Interessen nach Buchstabe f. Welche Grundlage passt, hängt vom konkreten Zweck ab.
Beispiel: Ein Shop benötigt bestimmte Daten, um eine Bestellung auszuführen. Diese Verarbeitung kann auf Vertragserfüllung beruhen. Eine zusätzliche Werbeerfolgsmessung ist für die Lieferung der Ware jedoch nicht erforderlich und muss gesondert bewertet werden. Genau deshalb sollte ein Einwilligungsbanner nicht so tun, als sei jede Datenverarbeitung auf einer Website automatisch „Einwilligung“.